Ausgeschlossen sind ebenfalls einzelne Antriebsakkus (z.B. Fahrradakku ohne Fahrrad). Es handelt sich dabei um Industriebatterien. Sie müssen vom Handel zurückgenommen werden (§ 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 BattG).
Pedelecs
gehören zu Elektronikgeräteschrott. Ausgeschlossen von der Annahme sind Verkehrsmittel, die eine Typgenehmigung benötigen, z.B. E-Bikes, mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten oberhalb 25km/h oder tretunabhängigem Antrieb, elektr. Einräder und elektr. Dreiräder. Eine Verwertung dieser Abfälle kann über gewerbliche Anbieter erfolgen.